Freiwillige Datenerhebung in Baden-Württemberg

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Pfälzer/Jürgen Hahn
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Freiwillige Datenerhebung in Baden-Württemberg

Beitrag von Pfälzer/Jürgen Hahn » 21.10.2006 18:55

Hallo miteinander.

Ich wollte Euch nur über meine Privatinitiative informieren. Eingestellt habe ich es gerade in diesem Moment bei SDE.
An alle Baden-Württemberger - Wichtig -

--------------------------------------------------------------------------------

Hallo miteinander.
Nachdem ich mich schon seit geraumer Zeit mit den einschlägigen Foren beschäftige, zugegeben in manchen nur als Beobachter, ist mir eines in besonderem Maße aufgefallen:

Die Forenbesucher bzw. die Beschäftigten in dem LDA und auch die Presse haben eigentlich überhaupt keine Zahlen, welche wenigstens eine minimale Aussagekraft über das Hobby
" Sondengehen " erheben könnten.

Zumeist stützt man sich nur auf hochgeschätzte Zahlen aus dem Detektorenverkauf. Ich halte diesen Zustand für absulut unmöglich und ungerecht. Denn dies ermöglicht gerade in Baden-Württemberg den Verantwortlichen, sich hinter ihren eigenen, unhaltbaren Angaben zu verstecken.

Ich habe mich jetzt dazu durchgerungen, eine private und freiwillige Erhebung in Baden-Württemberg ins Leben zu rufen. Diese ersten Daten sollen dazu dienen, eine momentane Bestandsaufnahme durchführen zu können. Weder werden die Daten kommerziell genutzt, noch werden sie einen Anspruch auf Richtigkeit erheben können. Sie sollen nur zur Information dienen.

Sollte die Teilnahme zu einem "fruchtbaren" Ergebnis führen, kann man über die weitere Verwertung in diesem Forum vielleicht diskutieren.

Ich würde mich über eine rege Teilnahme sehr freuen, da es eigentlich um unser aller Interesse geht.

Ihr könnt Eure Antworten unter folgendem Link abgeben:

http://sondengaengerbaden-wuerttemberg.de.tl/Home.htm

Und bitte gebt Eure Antworten nur unter der eigens dafür errichteten privaten Homepage ab. Die Abgabe kann völlig anonym erfolgen.

Die Auswertung werde ich natürlich hier im SDE, sowie bei DIGS, Archäologie Online und der Homepage selbst bekanntgeben. Die erste Auswertung werde ich nach ca. 6 Wochen durchführen.

Und nochmals die aufrichtige Bitte:
Nur Forennutzer aus Baden-Württemberg

Ansonsten ergibt die Auswertung, wie ihr Euch vorstellen könnt, keinerlei Sinn.
Jeder von Euch kann auch in den anderen Foren die User aus
Baden-Württemberg zur Teilnahme auffordern. Je mehr B.-W. daran teilnehmen, um so mehr Genauigkeit könnte in der Aussagekraft der Zahlen liegen.
Nochmals, es handelt sich hier im Moment um eine Privatinitiative, um vielleicht in Zukunft auch öffentlich brauchbare Statistikwerte zu erhalten.
Die von mir ermittelten Daten sollen nur der Forendiskussion dienen.

Schon im Voraus vielen Dank an alle, die teilnehmen.

Folgende Fragen stehen in der ersten Umfrage zur Beantwortung an:

Frage 1) Hast Du Dich beim LDA bzw. einer unteren Denkmalschutzbehörde
(Kommune oder evtl. Kreis) gemeldet oder stehst Du mit einem
verantwortlichen Archäologen in ständigem Kontakt?
Bitte nur mit "Ja" oder "Nein" beantworten !

Frage 2) Wie führst Du Deine Suche aus ? a) Metalldetektor
b) Per Auge (z.B.Feldbegeher)
c) Sonstiges

Frage 3) Meldest Du bzw. legst Du Deine Funde vor ?
( Hier sind alle außer Neuzeitfunden gemeint, welche für die
Archäologie von Wichtigkeit sein könnten ).
Bitte nur mit "Ja" oder "Nein" beantworten !

Frage 4) Was suchst Du vorrangig ? Mehrfachantwort ist möglich.
a) Vor-und Frühgeschichte (z.B. Römisch etc.)
b) Mittelalter
c) Militaria
d) Neuzeit
e) Meteoriten
f) Alles

Frage 5) Solltest Du Frage 1 ) mit "Nein" beantwortet haben !
Würde bei Dir ein aufrichtiges Interesse an einer offiziellen
Zusammenarbeit mit der Denkmalschutzbehörde bestehen ?
Bitte nur mit "Ja" oder "Nein" beantworten !

Natürlich birgt diese Umfrage auch die Gefahr, das Misstände aufgedeckt werden könnten, welche die Sondengänger durch ihr Verhalten selbst verursacht haben. Dann sollten sich diese schleunigst Gedanken machen, ob ihr Verhalten wirklich dem Hobby in Baden-Württemberg langfristig von Nutzen ist. Wie Ihr alle wisst, ist nur ein öffentlicher Druck für Gesetzesänderungen möglich, wenn der gesetzgebenden Gewalt Daten vorliegen, die auch in dem öffentlichen Interesse des Landes Baden-Württemberg liegen.
__________________
Bin mal gespannt, was daraus wird.

Gruss
Jürgen

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StefanGlabisch/Entetrente
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Prima Jürgen !

Beitrag von StefanGlabisch/Entetrente » 21.10.2006 22:39

:D Prima Idee Jürgen !

Als wir 2005 unseren DIGS-Fragebogen starteten (er ist sogar heute noch freigeschaltet und wird weiter statistisch erfaßt) kamen wir auf etwa 30 Sondengänger mit der Bundesland-Angabe BW.
Bis heute sind nochmals 10 nachgekommen.

Da der Fragebogen aber auch anonym erfaßt wurde werden es weit mehr Sondengänger sein.

Eines war schon damals erwähnenswert > 98 % aller Befragten waren zur Zusammenarbeit mit der Archäologie bereit.

Das sollte zu denken geben.

Viel Erfolg !

Besten Gruß


Stefan
Vermittler nur für faire Archäologen und meldewillige Sondengänger.

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Daniel
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Beitrag von Daniel » 21.10.2006 23:07

Nicht schlecht aber wenn ich mit der Sonde unterwegs ist,suche ich zumindest nebenbei auch noch mit dem Auge.
Somit wäre A und B richtig,gell? :lol:

Gruß Daniel

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Pfälzer/Jürgen Hahn
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Beitrag von Pfälzer/Jürgen Hahn » 22.10.2006 07:11

Hey Stefan.

Danke, ich hoffe das mehr teilnehmen.

Bei so vielen Forennutzern sind 30... auch nicht die Welt. Schade.

Aber ich bleibe immer solange Optimist, bis ich vom Gegenteil überzeugt werde.

Gruss
Jürgen

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Beitrag von Pfälzer/Jürgen Hahn » 22.10.2006 07:18

Morgen Daniel.

Ja, Deine Antwort wäre so o.k..

Bin echt mal gespannt, ob sich viele eintragen.

Denn wenn nicht, muss man sich die Frage nach dem Warum beantworten.

Das wäre war zwar traurig, aber davon sollten sich diejenigen, welche eine Zusammenarbeit mit den Behörden suchen auch nicht unterkriegen lassen.

Gruss
Jürgen

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Daniel
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Beitrag von Daniel » 22.10.2006 08:22

Pfälzer hat geschrieben:Morgen Daniel.
Denn wenn nicht, muss man sich die Frage nach dem Warum beantworten.
Morgen Jürgen.
Da dürfte wohl auch die Angst vor möglichen Konsequenzen eine gewisse Rolle spielen.
Nach dem Flyer vom Amt kann man es nicht einmal verübeln. :twisted:
Wäre das Ding früher rausgekommen,hätte ich es mir bestimmt auch 2 mal überlegt,ob ich beim Archi vorstellig werde. :wink:

Gruß Daniel

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Beitrag von Pfälzer/Jürgen Hahn » 22.10.2006 12:52

Hey Daniel.

Nochmal in der Kurzfassung. :lol: (Ich schaffs einfach nicht )

Warum so skeptisch. Die größte Sorge im Ländle besteht doch eigentlich in der Tatsache, dass andere Länder Genehmigungen erteilen und B.-W. nicht. Nachdem Du und ich unsere Funde vorlegen und keine Fundunterschlagung begehen oder beabsichtigen, ist der schwerwiegenste Vorwurf schon mal ausgeräumt. Ich suche z.B. überwiegend im Wald. Der einzigste der mir hier was wollen könnte, wäre der Förster. Und zwar durch die Boderneröffnung. Minimalverstoss gegen das Waldgesetz in B.-W.. Da ich allerdings nicht mit Spaten und Hacke unterwegs bin, sondern mit Minensuchnadeln sondiere, wird auch hier die Ordnungswidrigkeit sehr schwer durchsetzbar, wenn nicht sogar unmöglich. Und wenn da versucht wird eine Verbindung zum Denkmalschutzgesetz zu Basteln, wird das Land wohl eher baden gehen.
Ist Dir wirklich ein Fall bekannt, bei dem der Sondengeher ordnungsgem. seine Funde vorlegt und dafür mit einem Bußgeld belangt wurde.
Ich hab keinen gefunden. Die meisten haben gegen viele andere Gesetze verstossen. Wenn die Suche auf BD und die gezielte Suche nach BD nicht nachgewiesen werden kann....... wo ist denn dann irgendein Tatbestand erfüllt. Das zufällige Finden von Metallgegenständen liegt in der Natur der Metalldetektoren. Hieraus eine Verbindung zur gezielten Suche nach BD zu basteln - absuluter Blödsinn- und wenn nicht irgendein Blödmann auf einem ausgewiesenen BD rumläuft ist der Verwurf nie nachzuweisen. Und nur die Aussage das eventuell überall solche liegen..... . Da dürfte nie wieder jemand irgendwo irgendwas bauen. Und dieser Teil im Denkmalschutzgesetz - schon die Nachforschung nach BD- wäre ..... ?
Mal ganz ehrlich- geh mal tief in Dich- meinst Du wirklich sowas kann vor Gericht einfach unterstellt werden. Dieser Teil des Gesetzes ist der unmöglichste Teil von allem und fällt in die Kategorie - niemals anwendbar-. Solche Teile in einem Gesetz gibt es gerade in meinem Spezialgebiet- dem Steuerrecht- zu Hauf. Ich kann auch den Steuerbürgern keine Steuerhinterziehung unterstellen, ich muss sie beweisen können. Das gilt als Behörde für alle Tatbestände. Und wenn Gesetze eigentlich gar nicht anwendbar sind....... !
Glaub mir, Richter reagieren heute meist mit Unverständnis für eine solche Gesetzeslage, gerade wenn sie nicht mehr zeitgemäß ist.
Warum glaubst Du gibt es keine Bußgeldverfahren bzw. Anklagen gegen Sondler in B.-W. die ihre Funde vorlegen. Ich glaube die aktive Zusammenarbeit wird das A.u.O. werden, das sich hier in nächster Zeit auch irgendwas ändern wird.

Und ganz ehrlich Daniel, ich glaube wirklich die meisten der Sondler haben einfach nur Angst, dass ihnen der Fund nicht mehr ausgehändigt wird. Eventuell haben diese schon Euros purzeln sehen. Nun, da ist halt das grosse Schatzregal hinderlich, aber bestandskräftig.

Weist Du, ich gehe persönlich um des Suchens wegen, wenn ich was finde und behalten darf-o.k.-, wenn nicht auch o.k.. Wer will schon wirklich Geld verdienen durch die Suche. Ich eigentlich nicht. Ich gehe wegen der Freude am Fund. Egal was es ist.

Und zu dem Flyer. Ärgerlich. Aber dies zeigt die ganze Schwäche des Gesetzes. Durch Populismus wird hier versucht etwas zu unterbinden, was man real nicht verbieten kann. Das Teil treibt auch einigen Behördenbed. die Schamröte ins Gesicht, besonders denen, die sich auch ein bisschen mit dem Recht beschäftigen.

So, jetzt habe ich Dich schon wieder elendslang zugetextet. Vielleicht vertreibt das im Laufe der Zeit Deine Skepsis. Du machst doch absulut nichts verkehrt wenn du Deinen Archäologen kontaktierst.

Gruss
Jürgen

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Daniel
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Beitrag von Daniel » 22.10.2006 13:06

Och laß mich doch etwas schwarzsehen. :D
Das Gute am Pessemismus ist die Tatsache,daß man sich öfters als ein Optimist freuen kann,da manche Sache dann wider Erwarten doch noch zutreffen. :lol:

Gruß Daniel

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Beitrag von Pfälzer/Jürgen Hahn » 22.10.2006 13:38

Sag ich doch. :lol: :lol: :lol:

Gruss
Jürgen

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Beitrag von Gladiator » 23.10.2006 21:54

Pfälzer hat geschrieben: Wenn die Suche auf BD und die gezielte Suche nach BD nicht nachgewiesen werden kann....... wo ist denn dann irgendein Tatbestand erfüllt. Das zufällige Finden von Metallgegenständen liegt in der Natur der Metalldetektoren. Hieraus eine Verbindung zur gezielten Suche nach BD zu basteln - absuluter Blödsinn- und wenn nicht irgendein Blödmann auf einem ausgewiesenen BD rumläuft ist der Verwurf nie nachzuweisen. Und nur die Aussage das eventuell überall solche liegen..... . Da dürfte nie wieder jemand irgendwo irgendwas bauen. Und dieser Teil im Denkmalschutzgesetz - schon die Nachforschung nach BD- wäre ..... ?
Mal ganz ehrlich- geh mal tief in Dich- meinst Du wirklich sowas kann vor Gericht einfach unterstellt werden.
Hallo Pfälzer,

da irrst Du leider!

Allein schon "das in Kauf nehmen" auf ein BD zu stossen erfüllt schon den Verstoss gegen das Denkmalschutzgesetz und da hilft auch keine Ausrede "Das zufällige Finden von Metallgegenständen liegt in der Natur der Metalldetektoren" :)

Ich könnte mir sehr gut vorstellen, daß z.b. mit den
§20 "Zufällige Funde" und § 21 "Nachforschungen" argumentiert wird.

Zufällige Funde sind diese ja nicht weil man ja dieses in Kauf nimmt, ein Bewegliches BD zu heben.
Ob nun ein Stück "Cola-Lasche" oder eine Laténe-Fibel als nächstes kommt, weiss zwar keiner von uns abe rwir müssen ständig damit rechnen und sowas nennt ein Staatsanwalt "SIE HABEN ABER IN KAUF GENOMMEN" :lol:

Grüße
franky
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Beitrag von masterTHief » 24.10.2006 04:39

Hallo Gladiator,

das "billigend in Kauf nehmen" setzt wohl voraus, daß sich in der Nähe eine Burganlage oder ein als bekannt anzunehmendes Bodendenkmal sich befindet.
Das „billigend in Kauf nehmen“ bezieht sich kaum auf das gesamte Bundesgebiet, sonst wäre jeglicher Ansatz eines Spatens oder einer Schüppe – von wem und warum auch immer – strafrechtlich relevant (Du redest vom Herrn Staatsanwalt).
Das ist doch schlichtweg „Käse“, warum die Ängste schüren?
Bangemachen gilt nicht.

Außerdem wäre der in vielen Denkmalschutzgesetzen zu findende Passus, daß eine Grabungsgenehmigung zu erteilen ist, wenn ein Bodendenkmal nach Lage der Dinge nicht gefährdet erscheint, absurd.

Nun geht doch nicht alle dem lieben Archaeos mit seiner Rechtsauffassung und Auslegung deutscher Gesetze auf dem Leim.
Wer ernsthaft interessiert ist, rede mit einem Juristen, vorzugsweise dem Justitiar einer Denkmalbehörde und hole Rat ein.
Mit Wunschdenken in die Gesetze – sei es von Sondengänger- oder archäologischer Seite – statt Aufklärung kommen wir hier nicht weiter und die Unsicherheit wird nur noch gesteigert.

Gruß
masterTHief TreasureHunt management consulting, Planegg, Ihr Partner bei der Schatzsuche - nur echt mit "TH"

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Theorie und Praxis

Beitrag von Auftragssucher » 24.10.2006 06:53

Auf hoher See und vor Gericht...ist man in Gottes Hand! :roll:
Gruss und Gut Fund

Andreas Maaßen
www.auftragssucher.de

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Beitrag von Loenne » 24.10.2006 09:15

masterTHief hat geschrieben:Das „billigend in Kauf nehmen“ bezieht sich kaum auf das gesamte Bundesgebiet, sonst wäre jeglicher Ansatz eines Spatens oder einer Schüppe – von wem und warum auch immer – strafrechtlich relevant (Du redest vom Herrn Staatsanwalt).
Guten Morgen Master,

da sind wir wieder an dem entscheidenden Punkt. Es ist ein großer Unterschied, ob ich den Spaten ansetze um mein Kartoffelbeet umzugraben und dabei ZUFÄLLIG etwas finde oder ich mich GEZIELT auf die Suche begebe (wonach auch immer).

Wenn ich einen Regenwurm auf einen Angelhaken ziehe und ihn anschließend ins Wasser halte, muss ich ebenfalls damit rechnen eine Anzeige wegen "Schwarzangelns" zu bekommen, auch wenn ich dem Wurm nur das Schwimmen beibringen wollte. Wenn ich den Richter davon überzeugen kann, dass der Schwimmlehrgang meine eigentliche Absicht war, habe ich wohl nichts zu befürchten. Aber ob das gelingt?

Ich denke ein nicht zu vernachlässigender Aspekt, der in den bisherigen Bußgeldverfahren immer eine Rolle gespielt hat.

Gruß
Michael

Archaeos
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Beitrag von Archaeos » 24.10.2006 10:02

Pfälzer hat geschrieben: Ich suche z.B. überwiegend im Wald. Der einzigste der mir hier was wollen könnte, wäre der Förster.
Gerade "Waldsuche" ist problematisch, da BD im Wald sehr oft weniger gestört sind. Eingriffe in den Waldboden um Gegenstände zu bergen ist wesentlich denkmalschädigender als auf dem Acker. Weshalb wohl werden in Bundesländern mit Genehmigungspraxis für Waldbereiche keine Genehmigungen ausgestellt? :shock: :!:
Pfälzer hat geschrieben: Wenn die Suche auf BD und die gezielte Suche nach BD nicht nachgewiesen werden kann....... wo ist denn dann irgendein Tatbestand erfüllt. Das zufällige Finden von Metallgegenständen liegt in der Natur der Metalldetektoren. Hieraus eine Verbindung zur gezielten Suche nach BD zu basteln - absuluter Blödsinn- und wenn nicht irgendein Blödmann auf einem ausgewiesenen BD rumläuft ist der Verwurf nie nachzuweisen.
Pfälzer, den Nachweis zu erbringen , dass man auf bzw. nach BD gesucht hat, ist recht einfach zu erbringen. Ein Blick auf die Funde genügt meist schon :D
Dass das Finden von Metallgegenständen in der Natur der Metalldetektoren liegt, streite ich nicht ab. Sie sind eigentlich nur zur Suche nach Metall im Boden entwickelt worden. :D Aber dass das Finden "zufällig" sein soll, das wurde bereits eingehend widerlegt und hält vor keinem Gericht mehr stand. Suche mit Detektoren ist IMMER zielgerichtet und setzt eine Absicht voraus. Ich weise in dem Zusammenhang auf meinen Beitrag hier im Forum hin: http://www.digs-online.de/forum/viewtop ... 8&start=15

Pfälzer hat geschrieben: ..Und ganz ehrlich Daniel, ich glaube wirklich die meisten der Sondler haben einfach nur Angst, dass ihnen der Fund nicht mehr ausgehändigt wird.
Du magst nicht unrecht haben, denn Sondengänger sind in der Regel extrem "objektbezogen", aber kaum "kontextbezogen" um es mal vorsichtig auszudrücken.
Pfälzer hat geschrieben: Und zu dem Flyer. Ärgerlich. Aber dies zeigt die ganze Schwäche des Gesetzes. Durch Populismus wird hier versucht etwas zu unterbinden, was man real nicht verbieten kann. Das Teil treibt auch einigen Behördenbed. die Schamröte ins Gesicht, besonders denen, die sich auch ein bisschen mit dem Recht beschäftigen.
Da hast Du nicht unrecht! Der Flyer ist ein Zeichen von Ohnmacht gegenüber den ständig wachsenden Sondengängerzahlen. Populismus ist aber hier der falsche Begriff, ich würde von Aufklärung und Prävention (Vorbeugung) sprechen.
Dr. Biel aus B-W hat 2005 beim Kolloquium gegen Raubgräberei in Treis-Karden ein europaweites Detektorverkaufsverbot gefordert, gerade eben um diese ständig steigenden Sondengängerzahlen zu stoppen. Auch wenn ich Dr. Biels starrsinnige und absolut unnachgiebige Haltung in der Detektorfrage völlig mißbillige, so reicht seine Forderung eines Verkaufsverbotes für MD an die meine doch sehr nahe heran. :wink: Ein Detektorverkaufsverbot ist aus verschiedenen Gründen nicht durchzusetzen, aber eine europaweite Verkaufsreglementierung sehr wohl! Ein dementsprechender Gesetzentwurf ist bereits unterwegs ...
Das Sondengehen = Sammeln kann man nicht (mehr) verbieten. Dazu ist es mehr als 30 Jahre zu spät :!: Man muss diese z. Z. ziemlich anarchisch und meist illegal durchgeführte Freizeitbeschäftigung (Sondengehen) in einigermaßen geordnete Bahnen bringen. Da sind wir uns hier bei DIGS einig. Beispiele für eine legale Zusammenarbeit mit den Behörden gibt es hier etliche. :wink:

Man muss die Situation in B-W verstehen. Ein paar sehr schlechte Erfahrungen der leitenden Archäologen mit Sondengängern/Raubgräbern haben diese total ablehnende Haltung bewirkt. Da ist viel Porzellan zerschlagen worden. Vielleicht ändert sich die Situation irgendwann mit der Wachablösung im Denkmalamt ...
Gruß,
André

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Gladiator
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Beitrag von Gladiator » 24.10.2006 10:09

Hmm, ich hätte es wissen müssen
...so lockt man masterThief aus der Höhle, wenn man selbst so argumentiert. :? :)

Wenn eine Burgenanlage oder dergleichen als BD deklariert ist, so würde das "billigend in Kauf nehmen" wohl kaum zutreffen, eher das "Vorsätzlich in Kauf nehmen".

MD´s dienen allein den Zweck, bewegliche BD´s zu lokalisieren und aufzusammeln.
Es sei denn man hat gerade einen finanzielen Engpass, daß man nur mit Schüppe und Spaten bewaffnet nach beweglichen Kulturgüter suchen geht.
Wäre zwar weniger effizient dafür kostengünstiger aber Zeitintensiver. :D

Wenn ich gerne mal angeln möchte, dann gehe ich doch auch nicht mit Speer und Karotte (fürs bessere sehen) los, eher wohl mit Angelrute.

Ich weiß nicht masterThief ob Du dieses hier kennst, vllt. ja aber anhand dessen Urteil, möchte ich gerne nochmal meine Aussage besser zu verstehen wissen.


###############################################

Im April des Jahres 2004 hat die Bußgeldstelle des Kreises Schleswig-Flensburg einen Bußgeldbescheid erlassen, der einen ertappten Sondengänger mit einer empfindlichen Geldstrafe belegte. Bemerkenswerterweise ist die Buße angesetzt worden, auch ohne daß ein geplünderter Gegenstand als Beweismittel hatte dienen können. Der Bußgeldbescheid wird hier zur weiteren Information interessierter Kreise veröffentlicht.


Bußgeldbescheid

Gegen Sie wird aufgrund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i. V. m. § 19 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 Nr. 1 des Landesdenkmalschutzgesetzes

1. eine Geldbuße festgesetzt (§ 17 OWiG) in Höhe von 1.500,00 EUR

2. Außerdem haben Sie die Kosten des Verfahrens zu tragen
(§§ 105, 107 OWiG i. V. m. §§ 464 Abs. 2 u. 465 StPO)

a) Gebühr 75,00 EUR
b) Auslagen 5,60 EUR
Zusammen 1.580,60 EUR

Bezeichnung der Zuwiderhandlung:
Tateinheitlich vorsätzliche Verstöße gegen § 19 Abs. 1 Landesdenkmalschutzgesetz und § 20 Abs. 1 Landeswaldgesetz.
Suche nach Kulturdenkmalen mittels Metalldetektor und Spaten ohne Genehmigung der Denkmalschutzbehörde sowie unbefugtes Betreten einer Waldfläche, die nicht zu einem Erholungswald gehört, außerhalb der Waldwege und angrenzenden unbestockten Waldflächen.
Ordnungswidrigkeit gem. § 24 Abs. 1 Nr. 1 Landesdenkmalschutzgesetz und § 41 Abs. 1 Nr. 1 Landeswaldgesetz.

Zeit und Ort der Handlung:
Am 18. Januar 2004 gegen 16:00 Uhr im westlichen Bereich des Gutes Falkenberg auf dem ehemaligen Standort der „Gottorfer Burg“, Gemeinde Lürschau

Beweismittel:
Eigene Einlassung.


Polizeiliche Ermittlungen: Polizeistation Schuby, Herren PHM F. und POK F.
Zeugen:
Herr K. R., XXXXXX
Herr H.-J. M., XXXXXX


Schilderung des Sachverhalts:
Am 18. Januar 2004, 16:00 Uhr, teilte der ehemalige Revierförster H.-J. M. der Einsatzleitstelle mit, dass zwei „Schatzsucher“ mit Metallsuchgeräten im westlichen Bereich des Gutes Falkenberg, dort, wo die Gottorfer Burg einmal stand, beim Suchen und Graben nach historischen Gegenständen von dem Jagdausübungsberechtigten angetroffen wurden. K. R. bat H.-J. M. um Unterstützung bei der Suche nach den flüchtigen „Schatzsuchern“. In einem Feldweg (Sackgasse), etwa 200 m vom Holpuster Weg entfernt, stand ein dunkler Pkw BMW, XX-XX XXX. In der Nähe des verschlossenen BMW befanden sich keine Personen.
Herr R. teilte dann Herrn PHM F. vor Ort mit, zwei männliche Personen im Burgbereich mit Metallsuchgeräten angetroffen zu haben, die aber sofort in Richtung L 317 / Holpuster Weg flüchteten.
Herr R. fand frische Grabestellen vor.
Herr M. blockierte mit seinem Pkw den Feldweg im Einmündungsbereich Holpuster Weg, um die Abfahrt des BMW zu verhindern. Nach wenigen Minuten erschienen Sie als Halter des BMW am Fahrzeug.
Nach Belehrung durch Herrn PHM F. gaben Sie sofort zu, mit Ihrem Kumpel, den Sie nicht benennen möchten, mit Metallsuchgeräten im Bereich der Gottorfer Burg nach Gegenständen gesucht zu haben. Sie hätten die Metallsuchgeräte erst kürzlich gekauft.

Das Absuchen des Bodens und dann folgende Umgraben unter Zuhilfenahme von Metalldetektoren und Spaten bedarf einer Genehmigung nach § 19 Landesdenkmalschutzgesetz. Eine solche Genehmigung ist von Ihnen nicht beantragt und Ihnen auch nicht erteilt worden. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 Landesdenkmalschutzgesetz handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung der Denkmalschutzbehörde nach Kulturdenkmalen sucht (§ 19 Abs. 1 Landesdenkmalschutzgesetz). Dies war hier eindeutig der Fall. Aufgrund der Tatumstände muss davon ausgegangen werden, dass Sie zumindest bedingt vorsätzlich gegen § 19 Abs. 1 Landesdenkmalschutzgesetz verstoßen haben, indem Sie es bei Ihrer Suche jedenfalls für möglich hielten, auf Kulturdenkmale zu stoßen und diese Folge somit billigend in Kauf nehmen und sich damit abfinden. Schon die Auswahl des Suchgebietes bestätigt dieses eindrucksvoll. Seit Januar 1973 stehen Relikte der Bischofsburg „Alt Gottorf“ rechtskräftig unter Denkmalschutz (eingetragen ins Denkmalbuch als Lürschau Nr. 1). Die Bischofsburg, die vermutlich schon im 11. Jahrhundert gegründet worden war, gehört somit zu den ranghöchsten archäologischen Denkmalen Schleswig-Holsteins. Bereits im Jahre 1161 wurde sie zerstört. Sie ist so eine der frühestens Burgen des Landes. Archäologische Forschung haben bisher dort nur in sehr begrenztem Maße stattgefunden. Wegen der Abgelegenheit der Lage und des bisherigen guten Schutzes durch die Eigentümerfamilie bestand nach Auskunft des Archäologischen Landesamtes auch kein unmittelbarer Anlass für weitere Eingriffe in diese Anlage.

Die Burg zeigt sich als außerordentlich markanter, künstlich überhöhter und oben abgeflachter ovaler Erdhügel von 60 x 35 m Durchmesser. Besonders im Süden der Anlage sind Reste eines vorgelagerten Grabens zu erkennen. Nach Norden hin schließt sich der Hügel der ehemaligen Vorburg an. Dieser Hügel ist sichelförmig und hat eine Größe von 30 x 45 m. Die Kanten sind sehr steil geböscht. Auch Laien erkennen sofort die Besonderheit dieser 7 m hoch herausragenden Anlage.

Neben der Auswahl des Suchgebietes spricht auch der Kauf der Metallsuchgeräte und ihr flüchtiges Verhalten vor Ort eindeutig gegen eine zufällige Suche.

Des Weiteren dürfte Ihnen auch bekannt gewesen sein, dass Sie den Wald um Gut Falkenberg außerhalb der Waldwege nicht betreten durften. Gem. § 20 Abs. 1 Landeswaldgesetz darf zwar jedermann zum Zweck der Erholung Waldwege aller Art und angrenzende unbestockte Waldflächen und im Erholungsfall (§ 26) auch die übrigen Waldflächen auf eigene Gefahr betreten und sich dort aufhalten.

Ordnungswidrig gem. § 41 Abs. 1 Nr. 1 Landeswaldgesetz handelt jedoch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 Abs. 1 Waldflächen, die nicht zu einem Erholungswald (§ 26) gehören, außerhalb der Waldwege und angrenzenden unbestockten Waldflächen unbefugt betritt. Das es sich bei dem Wald um Gut Falkenberg nicht um einen Erholungswald handelt dürfte Ihnen auch aufgrund der Örtlichkeit bekannt sein. Insofern haben Sie einen Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Landeswaldgesetz zumindest billigend in kauf genommen und somit vorsätzlich ordnungswidrig gem. § 41 Abs. 1 Nr. 1 Landeswaldgesetz gehandelt.

Im Rahmen der polizeilichen Anhörung gaben Sie die o. a. Verstöße zu.

Unter Berücksichtigung der durch Ihre Suche ausgehenden erheblichen Gefährdung eines der ranghöchsten archäologischen Denkmale Schleswig-Holsteins und des Bußgeldrahmens nach dem Landesdenkmalschutzgesetz (50.000,00 EUR, in besonders schweren Fällen sogar bis zu 250.000,00 EUR), halte ich die festgesetzte Geldbuße für durchaus tat- und schuldangemessen.

(es folgen Rechtsbehelfsbelehrung etc.)

###############################################


Zwar haben die Jungs unmittelbar auf einen BD ihre MD´s geschwenkt aber man kann aus dem Sachverhalt des Anklägers folgendes lesen:

"...Das Absuchen des Bodens und dann folgende Umgraben unter Zuhilfenahme von Metalldetektoren und Spaten bedarf einer Genehmigung nach § 19 Landesdenkmalschutzgesetz. Eine solche Genehmigung ist von Ihnen nicht beantragt und Ihnen auch nicht erteilt worden. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 Landesdenkmalschutzgesetz handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung der Denkmalschutzbehörde nach Kulturdenkmalen sucht (§ 19 Abs. 1 Landesdenkmalschutzgesetz)..."

Wer mich kennt, der weiß das ich keine Angst schüren möchte. Auch bin ich nicht juristisch kompetent aber ich denke das es verdammt schwierig wird den Richter vom Gegenteil zu überzeugen.

Auslegungssache greift wohl am ehesten.
Da es sich um das Bundesland BW handelt, macht die Sache nicht noch einfacher.
Auch ist es ein Unterschied, ob nun auf gestörten Flächen oder auf ungestörten Flächen gesucht wird.
Erstere wird wohl kaum ausreichen für eine Verurteilung.

Mag sein das Gladiator hier "Käse erzählt" aber bei ungestörten Flächen bin ich mir da nicht sicher.

Grüße vom Westen nach dem Süden
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