Verfasst: 21.09.2008 06:59
Entetrente schrieb:
„Hallo Rudolf,
vermute mal Mole hat mich trotzdem verstanden. Fund und Finder setzen wohl 99,9 % der Menschen in Zusammenhang.
Aber egal: So bleibst du ja auch immer wachsam. Und verbesserst nach Kräften.“
Aber Hallo, Herr Ente,
n o c h m a l
(daß „Fund und Finder“ in Zusammenhang gesetzt werden, bedarf keiner weiteren Erörterung)
Es geht darum, ob und wann „ E n t d e c k e r“ und „Finder“ in Zusammenhang gesetzt werden (natürlich muß ich nach Kräften verbessern, wenn Du weiterhin an meinen Kräften zehrend verschlimmerst ).
Das ist aber tatsächlich in 99,9 % der 99,9 % der Fall, weil der Zu-Fall den Regel-Fall darstellt.
Wenn natürlich jemand (höchst selten, etwa 0,01 %) begründet behauptet, in einem bestimmten Acker wäre der Nibelungen-Schatz, dann wird er juristisch zwischen Entdeckung und Fund hoffentlich peinlichst genau zu unterscheiden wissen .
Aber wer macht das schon ?!
Das wäre dann kein Zufallsfund und zwischen Zeitpunkt der Entdeckung und Eigentumszuweisung durch Fund infolge (früherer) Entdeckung könnten Zeiten liegen – in denen selbst der Grundstückseigner oftmals gewechselt haben könnte (Erbschaft, Verkauf, Enteignung u. a.).
Insoweit ist der Grundbesitzer im Zeitpunkt des Fundes berechtigt, nicht der, der es in Zeitpunkt der Entdeckung einmal war – nicht auszudenken, wenn die Erben des Letzteren Ansprüche geltend machen könnten.
Die nur so am Rande für die Grundbesitzer der schatzregalfreien Länder.
Du Schatz, mein Glas ist schon wieder leer !
Gruß
SchatzMaster
„Hallo Rudolf,
vermute mal Mole hat mich trotzdem verstanden. Fund und Finder setzen wohl 99,9 % der Menschen in Zusammenhang.
Aber egal: So bleibst du ja auch immer wachsam. Und verbesserst nach Kräften.“
Aber Hallo, Herr Ente,
n o c h m a l
(daß „Fund und Finder“ in Zusammenhang gesetzt werden, bedarf keiner weiteren Erörterung)
Es geht darum, ob und wann „ E n t d e c k e r“ und „Finder“ in Zusammenhang gesetzt werden (natürlich muß ich nach Kräften verbessern, wenn Du weiterhin an meinen Kräften zehrend verschlimmerst ).
Das ist aber tatsächlich in 99,9 % der 99,9 % der Fall, weil der Zu-Fall den Regel-Fall darstellt.
Wenn natürlich jemand (höchst selten, etwa 0,01 %) begründet behauptet, in einem bestimmten Acker wäre der Nibelungen-Schatz, dann wird er juristisch zwischen Entdeckung und Fund hoffentlich peinlichst genau zu unterscheiden wissen .
Aber wer macht das schon ?!
Das wäre dann kein Zufallsfund und zwischen Zeitpunkt der Entdeckung und Eigentumszuweisung durch Fund infolge (früherer) Entdeckung könnten Zeiten liegen – in denen selbst der Grundstückseigner oftmals gewechselt haben könnte (Erbschaft, Verkauf, Enteignung u. a.).
Insoweit ist der Grundbesitzer im Zeitpunkt des Fundes berechtigt, nicht der, der es in Zeitpunkt der Entdeckung einmal war – nicht auszudenken, wenn die Erben des Letzteren Ansprüche geltend machen könnten.
Die nur so am Rande für die Grundbesitzer der schatzregalfreien Länder.
Du Schatz, mein Glas ist schon wieder leer !
Gruß
SchatzMaster