Verfasst: 29.08.2008 18:31
Archaeos schrie u.a.:
"In vielen Denkmalschutzgesetzen Europas (ich müsste überprüfen, ob das in der BRD überall der Fall ist) ist bereits die Suche nach Gegenständen und Stellen genehmigungspflichtig, nicht erst das Graben. "
Soweit es Deutschland betrifft, kann er nur die S u c h e nach Gegenständen meinen, die B o d e n d e n k m ä l e r sind, nicht generell jede Suche nach allem Möglichen - wie anscheinend suggeriert werden soll!
Soweit er sich auf Europa bezieht, kann er sich vorwiegend nur auf den ehemaligen "Ostblock" berufen - incl. die Bundesländer der früheren DDR, die ausschließlich sofort das Schatzregal in die Denkmalschutzgesetze eingearbeitet haben.
(Nachdem die Himmelsscheibe fast durch die Lappen gegangen ist, hat man sich dort lediglich zur Einführung einer "Ablieferprämie" durchringen können, die nicht genau bestimmt und im Ergebnis wirkungslos ist.
Das zeigt, daß man das Grundproblem der Fundunterschlagung bei Schatzregal-Regelung erkannt hat - im Gegensatz zu Entetrente - sprich, daß das Schatzregal infolge Entschädigungslosigkeit die Fundunterschlagung fördert und somit dem Denkmalschutz entgegenläuft.
Darum spreche ich von einem Paradox dieses Rechtsinstitutes!
Ganz am Rande ist dort ein Schweinegeld für ein Himmelsscheiben-Museum ausgegeben worden, für den Ankauf von Bodendenkmälern haben die angeblich kein Geld?!)
Den Staatsmonopol-Kapitalismus hat man hier im "Westen" noch nie gemocht und ich bin gegen sozialistische Verhältnisse - alles gehört dem Staat!
Natürlich gehe ich insoweit völlig konform, als unbekannte Bodendenkmäler geschützt werden sollen.
Daher besteht die Meldepflicht ja auch in den Bundesländern ohne Schatzregal.
Der Staat hat Anspruch auf die wissenschaftliche Auswertung.
Wenn er meint, das Bodendenkmal zu diesem Zweck erwerben zu müssen, dann soll er es doch tun.
Er kann sich doch die Option des Erst- bzw. Alleinerwerbsrechts vorbehalten.
Die Schatzsuche im engeren Sinne des rechtlichen Schatzbegriffes beschäftigt sich zutreffend mit Gegenständen, die so lange verborgen gelegen haben, daß (und zwar wegen der langen Verborgenheit) der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist.
Insoweit berührt jede Schatzsuche auch archäologische Interessen.
Ändert aber nichts daran, daß ich mit dem Metalldetektor nach verlorenen Gegenständen suche darf - dies ohne jegliche Bedingung einer Genehmigung.
Soweit es sich bei den Funden oder entdeckten Gegenständen nicht um Bodendenkmäler handelt, wird der Sucher/Entdecker/Zufallsfinder sogar nach Ablauf einer Frist das Alleineigentum erhalten können.
Welcher Archäologe möchte mir die Suche nach v e r l o r e n e n G e g e n s t ä n d e n mit dem Metalldetektor verbieten?
Wer am Walchensee Goldbarren der Reichsbank findet, berührt keine archäologische Interessen, sondern das Eigentum der Bundesbank, gegen die der Finder dann den - unbestrittenen - Anspruch auf Finderlohn geltend machen kann.
Von meinem Recht, den Finderlohn betreffend verlorene Sachen geltend machen zu können (bzw. darüberhinaus sogar das Alleineigentum erhalten zu können), bringt mich kein Archäologe ab und auch nicht die
Polizeibehörden.
Es geht in diesen Fällen darum, daß der Eigentümer sein rechtmäßiges Eigentum wiedererlangt.
Der wird sich freuen und wehren, wenn der Staat dann diesen Gegenstand als Bodendenkmal hinter dem Deckmantel des Schatzregales und unter Zuziehung eines Denkmalamtes für sich beanspruchen möchte.
Bei der Suche nach verlorenen Gegenständen darf sich jeder freie Bürger auch der Metalldetektoren bedienen, oder der Wünschelrute oder seiner Brille.
Natürlich kann er sich im Falle eines Fundes auf die geltenden Gesetze berufen, die Finderlohn und Eigentumszuweisung vorsehen.
Konsequenterweise hat er aber dann auch die geltenden Gesetze zu achten, wenn er Bodendenkmäler sucht (Genehmigungsverfahren) oder bei zufälliger Entdeckung eines solchen den Meldepflichten nach zu kommen.
In Anerkennung der P f l i c h t e n aus den Denkmalschutzgesetzen
behalte der Bundesbürger aber auch das R e c h t , sich auf die Suche nach verlorenen Gegenständen zu machen und die Rechte aus den Funden verlorenen Gegenstände geltend machen zu können, die durch die Denkmalschutzgesetze nicht berührt werden.
Und dort, wo die Eigentumszuweisung an Schätzen - § 984 BGB - von den Denkmalschutzgesetzen nicht berührt werden - soweit keine Schatzregelung gegeben ist - hat der Bundesbürger tatsächlich auch das Recht zur Schatzsuche.
Besitzt der gefundene Schatz darüberhinaus allerdings auch die Eignung eines Bodendenkmales nach den gesetzlich festgeschriebenen Definitionen, dann finden der Denkmalschutz selbstverständlich Anwendung - es ist Meldung zu machen und der Schatz zur wissenschaftlichen Auswertung für die nötige Zeit zu überlassen.
Mit dieser Meinung bin ich bei den Raubgräbern unter den Schatzsuchern natürlich äußerst unbeliebt, mit der Forderung nach Abschaffung des Schatzregales im Sinne eines praktikableren Denkmalschutzes paradoxerweise bei den Archäologen.
Es ist ein hartes Los, sich im Rahmen der geltenden Gesetze zu bewegen und die Beachtung derselben bei anderen Gruppen einzufordern.
Gruß
masterTHief
"In vielen Denkmalschutzgesetzen Europas (ich müsste überprüfen, ob das in der BRD überall der Fall ist) ist bereits die Suche nach Gegenständen und Stellen genehmigungspflichtig, nicht erst das Graben. "
Soweit es Deutschland betrifft, kann er nur die S u c h e nach Gegenständen meinen, die B o d e n d e n k m ä l e r sind, nicht generell jede Suche nach allem Möglichen - wie anscheinend suggeriert werden soll!
Soweit er sich auf Europa bezieht, kann er sich vorwiegend nur auf den ehemaligen "Ostblock" berufen - incl. die Bundesländer der früheren DDR, die ausschließlich sofort das Schatzregal in die Denkmalschutzgesetze eingearbeitet haben.
(Nachdem die Himmelsscheibe fast durch die Lappen gegangen ist, hat man sich dort lediglich zur Einführung einer "Ablieferprämie" durchringen können, die nicht genau bestimmt und im Ergebnis wirkungslos ist.
Das zeigt, daß man das Grundproblem der Fundunterschlagung bei Schatzregal-Regelung erkannt hat - im Gegensatz zu Entetrente - sprich, daß das Schatzregal infolge Entschädigungslosigkeit die Fundunterschlagung fördert und somit dem Denkmalschutz entgegenläuft.
Darum spreche ich von einem Paradox dieses Rechtsinstitutes!
Ganz am Rande ist dort ein Schweinegeld für ein Himmelsscheiben-Museum ausgegeben worden, für den Ankauf von Bodendenkmälern haben die angeblich kein Geld?!)
Den Staatsmonopol-Kapitalismus hat man hier im "Westen" noch nie gemocht und ich bin gegen sozialistische Verhältnisse - alles gehört dem Staat!
Natürlich gehe ich insoweit völlig konform, als unbekannte Bodendenkmäler geschützt werden sollen.
Daher besteht die Meldepflicht ja auch in den Bundesländern ohne Schatzregal.
Der Staat hat Anspruch auf die wissenschaftliche Auswertung.
Wenn er meint, das Bodendenkmal zu diesem Zweck erwerben zu müssen, dann soll er es doch tun.
Er kann sich doch die Option des Erst- bzw. Alleinerwerbsrechts vorbehalten.
Die Schatzsuche im engeren Sinne des rechtlichen Schatzbegriffes beschäftigt sich zutreffend mit Gegenständen, die so lange verborgen gelegen haben, daß (und zwar wegen der langen Verborgenheit) der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist.
Insoweit berührt jede Schatzsuche auch archäologische Interessen.
Ändert aber nichts daran, daß ich mit dem Metalldetektor nach verlorenen Gegenständen suche darf - dies ohne jegliche Bedingung einer Genehmigung.
Soweit es sich bei den Funden oder entdeckten Gegenständen nicht um Bodendenkmäler handelt, wird der Sucher/Entdecker/Zufallsfinder sogar nach Ablauf einer Frist das Alleineigentum erhalten können.
Welcher Archäologe möchte mir die Suche nach v e r l o r e n e n G e g e n s t ä n d e n mit dem Metalldetektor verbieten?
Wer am Walchensee Goldbarren der Reichsbank findet, berührt keine archäologische Interessen, sondern das Eigentum der Bundesbank, gegen die der Finder dann den - unbestrittenen - Anspruch auf Finderlohn geltend machen kann.
Von meinem Recht, den Finderlohn betreffend verlorene Sachen geltend machen zu können (bzw. darüberhinaus sogar das Alleineigentum erhalten zu können), bringt mich kein Archäologe ab und auch nicht die
Polizeibehörden.
Es geht in diesen Fällen darum, daß der Eigentümer sein rechtmäßiges Eigentum wiedererlangt.
Der wird sich freuen und wehren, wenn der Staat dann diesen Gegenstand als Bodendenkmal hinter dem Deckmantel des Schatzregales und unter Zuziehung eines Denkmalamtes für sich beanspruchen möchte.
Bei der Suche nach verlorenen Gegenständen darf sich jeder freie Bürger auch der Metalldetektoren bedienen, oder der Wünschelrute oder seiner Brille.
Natürlich kann er sich im Falle eines Fundes auf die geltenden Gesetze berufen, die Finderlohn und Eigentumszuweisung vorsehen.
Konsequenterweise hat er aber dann auch die geltenden Gesetze zu achten, wenn er Bodendenkmäler sucht (Genehmigungsverfahren) oder bei zufälliger Entdeckung eines solchen den Meldepflichten nach zu kommen.
In Anerkennung der P f l i c h t e n aus den Denkmalschutzgesetzen
behalte der Bundesbürger aber auch das R e c h t , sich auf die Suche nach verlorenen Gegenständen zu machen und die Rechte aus den Funden verlorenen Gegenstände geltend machen zu können, die durch die Denkmalschutzgesetze nicht berührt werden.
Und dort, wo die Eigentumszuweisung an Schätzen - § 984 BGB - von den Denkmalschutzgesetzen nicht berührt werden - soweit keine Schatzregelung gegeben ist - hat der Bundesbürger tatsächlich auch das Recht zur Schatzsuche.
Besitzt der gefundene Schatz darüberhinaus allerdings auch die Eignung eines Bodendenkmales nach den gesetzlich festgeschriebenen Definitionen, dann finden der Denkmalschutz selbstverständlich Anwendung - es ist Meldung zu machen und der Schatz zur wissenschaftlichen Auswertung für die nötige Zeit zu überlassen.
Mit dieser Meinung bin ich bei den Raubgräbern unter den Schatzsuchern natürlich äußerst unbeliebt, mit der Forderung nach Abschaffung des Schatzregales im Sinne eines praktikableren Denkmalschutzes paradoxerweise bei den Archäologen.
Es ist ein hartes Los, sich im Rahmen der geltenden Gesetze zu bewegen und die Beachtung derselben bei anderen Gruppen einzufordern.
Gruß
masterTHief