Freiwillige Datenerhebung in Baden-Württemberg

Moderator:jupppo

El. Grabius
Beiträge:176
Registriert:08.04.2006 11:51
Wohnort:Bayern
keine Rechtsberatung !

Beitrag von El. Grabius » 24.10.2006 16:47

Hallo Leute,
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung oft ungemein und sollte Sinnlosdiskussionen über "wenn und aber" überflüssig machen. Da die Landesdenkmalgesetze von Land zu Land verschieden sind, erstmal etwas Grundsätzliches: gibt es irgendwo in den Strafbestimmungen (am Ende eines Gesetzes) eine Strafbarkeit der Fahrlässigkeit ? Wenn Nein ist nur Vorsatz strafbar und der muß mindestens bedingt erfolgen was dieses "billigend in Kauf nehmen bedeutet". Hier mal das Gesetz:
§ 15 StGB Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln:
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

Ein Vorsatz ist die konkrete Absicht, eine Handlung auszuführen. Der Begriff wird unter anderem in der Rechtslehre (auch dolus) und in der Psychologie (auch Vornahme oder Implementierungsintention) verwendet.
Im Strafrecht beschreibt Vorsatz (dolus) den wesentlichen Teil des äußeren Tatbestandsmerkmals. Im groben stellt er den Tatentschluss dar. In unserem Fall würde das bedeuten ich will nach einem Bodendenkmal graben oder auf einem Bodendenkmal !! Ich muß es wissen !!! und auch wollen !!! Will ich einen Knopf finden scheidet beides aus.
Zur Ermittlung von Rechtsfolgen die strafbewehrte Handlungen nachsichziehen, werden neben den objektiven Tatbestandsmerkmalen auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale, zu denen auch der Vorsatz gehört, zur Ermittlung von Rechtsfolgen herangezogen.
Häufig wird der Vorsatz kurz als "Wissen und Wollen der Tatbestandverwirklichung" beschrieben. Diese Definition greift jedoch möglicherweise zu kurz. In der Wissenschaft ist nämlich unter anderem streitig, ob der Vorsatz entweder nur das Wissen des Täters um seine Tat erfasst oder aber nur dessen Willen, die Tat zu verwirklichen oder sogar beides.

Für eine stärkere Betonung des kognitiven Elements (Wissen) gegenüber dem des voluntativen Elements (Wollen) spricht das Argument, dass der Wunsch des Täters regelmäßig nicht die Verwirklichung von Unrecht sei, sondern er dieses nur als notwendiges Übel in Kauf nehme, um ein anderes, eventuell sogar ehrhaftes Ziel zu erreichen.

Für eine stärkere Betonung des voluntativen Elements gegenüber dem des kognitiven Elements spricht, dass der Täter niemals alle Umstände seiner Tat kennen kann, wobei dies ihm nicht zum Vorteil gereichen sollte.

Das Vorliegen von Vorsatz bei Verwirklichung einer Handlung ist in der Regel ausschlaggebend für die Rechtsfolgen die den Täter treffen. Für die Anforderungen an den Vorsatz ist weiterhin entscheidend, welches Rechtsgebiet betroffen ist. Grundsätzlich wird im Strafrecht der Begriff restriktiver ausgelegt, weil die Rechtsfolgen, die den Täter treffen können (z.B. Freiheitsstrafe) zum einen stärkere Eingriffe für diesen darstellen als etwa zivilrechtliche Schadensersatzansprüche. Im Strafrecht ist der Vorsatz zwingendes Tatbestandsmerkmal (§15StGB) der Verwirklichung einer Straftat. Sofern nichts anderes bestimmt ist, bedarf es daher immer des Vorsatzes (außer bei den explizit genannten Fahrlässigkeitsdelikten, beispielsweise §§ 222, 229, 306d StGB). Ist kein bestimmter Grad des Vorsatzes gefordert (z.B."absichtlich") genügt immer die schwächste Vorsatzform des dolus eventualis - dem bedingten Vorsatz (= billigend in Kauf nehmen).

Der Vorsatz ist nach dem Umkehrschluss aus § 16 Abs. 1 StGB das Wissen und Wollen sämtlicher Tatbestandsmerkmale. Der Vorsatz muss dabei die wesentlichen Elemente des eingetretenen Kausalverlaufs umfassen, zumindest in bedingter Form (atypischer Kausalverlauf). Zur Abgrenzung wird der Dolus-Begriff (Vorsatz) in drei Stufen eingeteilt:

Dolus directus 1. Grades ("Absicht"): Die Absicht ist der zielgerichtete Wille, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen.
Dolus directus 2. Grades ("direkter Vorsatz"): Der Täter muss den Erfolg durch wissentliches Handeln herbeiführen. Dabei ist es nicht notwendig, dass der Erfolg das angestrebte Ziel (siehe Absicht) darstellt.
Dolus eventualis ("Eventual- oder bedingter Vorsatz"): nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der bedingte Vorsatz gegeben, wenn der Täter "den Taterfolg für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat". Abzugrenzen ist er von der bewussten Fahrlässigkeit. Der Eventualvorsatz ist grundsätzlich ausreichend, um den Vorsatz für eine Tat zu begründen.

Für den Vorsatz gilt - wie für die übrigen Tatbestandsmerkmale - das Simultanitätsprinzip. Das bedeutet, dass der Vorsatz bei Tatbegehung vorliegen muss. Der Täter muss demnach Kenntnis der vergangenen, und gegenwärtigen Tatbestandsmerkmale und Voraussicht vom künftigen Verlauf von Tathandlung und Taterfolg haben. Ein nur vor der Tat (lat. dolus antecedens) oder nach der Tat (lat. dolus subsequens) vorliegender Wille genügt für die Annahme einer Vorsatztat nicht. Genausowenig ist der sogenannte dolus generalis, nach dem es ausreichend sein soll, dass zu irgendeinem Zeitpunkt der Tatbegehung Vorsatz vorlag, ein Fall des Vorsatzes.
Ein Irrtum über die Umstände einer Tat (Tatbestandsirrtum, § 16 Abs. 1 StGB) schließt regelmäßig den Vorsatz aus, eine Bestrafung wegen der fahrlässigen Begehung eines Delikts bleibt davon unberührt. Der Vorsatz entfällt nicht beim sog. Verbotsirrtum (§ 17 StGB), bei dem sich der Täter lediglich über die rechtliche Bewertung seiner Handlung irrt und er gleichzeitig diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.
Auf die verschiedenen Denkmalschutzgesetze bezogen bedeutet das immer, daß ein Bodendenkmal im Spiel sein muß ! Sucht so ein Schalk nun an einem ihn bekannten Burgberg dürfte dies unbestritten der Fall sein. Da nicht jeder Gipfel oder Acker ein Denkmal ist, kann ein Sucher in dieser Hinsicht gar vorsätzlich handeln. Ein Denkmal würde es erst dann, wenn er ein bewegliches Denkmal ausbuddelt ! Nicht vorher ! Da er das nicht wissen kann ! Die einzig wirklich komplizierte Frage wäre die: weiß nun der Finder, daß sein Fund ein BD ist ? Wenn ja, und er würde weitersuchen wäre der Vorsatz erfüllt. Zum Suchen auf einem BD wäre noch anzuführen, daß wenn jemand sich als "Normalsterblicher" erkundigt ob ein solches vorliegt und das Ergebnis negativ ausfällt, kann ihm nie ein bedingter Vorsatz unterstellt werden ! Der Schritt von der groben Fahrlässigkeit zum bedingten Vorsatz ist übrigens nur ein winziger und wird sich an der Argumentation des betroffenen Suchers entscheiden. Hoffe ich habs verständlich rübergebracht und viele viele "bedingt in Kauf nehmen Diskussionen" in Zukunft verhindert.
Und für diejenigen welche nix verstanden haben: Wer weiß oder sich fachkundig überzeugt hat, daß dort kein BD ist kann auch nicht mit bedingtem Vorsatz danach suchen ! Nicht jede Fläche in der Bundesrepublik ist automatisch ein Denkmal !!

Viele Grüße El. Grabius
Non soli cedit ! (Er weicht der Sonne nicht)

Benutzeravatar
Loenne
Site Admin
Beiträge:1169
Registriert:15.10.2005 19:01
Wohnort:Horst (Holstein)
Kontaktdaten:

Beitrag von Loenne » 24.10.2006 18:31

Hallo El. Grabius,

vielen Dank für Deine sehr umfangreiche Antwort. Trotzdem habe ich noch ein paar Fragen dazu:

Was hat das Strafrecht mit Grabungsgenehmigungen zu tun? So lange es nur um die Suche geht, bewegen wir uns doch im Bereich der Bußgeldverfahren - sind diese Dinge eins zu eins übertragbar?

Wenn ich Deine Ausführungen richtig interpretiere, dann muss ich dem Gericht nur überzeugend darstellen, dass ich (je nach Bundesland) ausschließlich Gegenstände suche, die nicht älter als 30 Jahre sind (z. B. Sch.-H.). Anders herum gefragt: Hatten alle bisher "Erwischten", die ihre Prozesse verloren haben (die meisten), einen schlechten Anwalt, dem diese Dinge nicht bekannt waren? Oder waren ihre "Darstellungen" nur nicht überzeugend genug?

Die Bereiche Fundunterschlagung usw. sind natürlich außen vor, weil sie wohl eindeutiger sind.

Letzte Frage: Wenn ich mir Kartenmaterial, Lektüre, Luftbilder usw. besorge, und dann auf einem Acker suchen gehe, weil es dort z. B. Indizien für eine (bisher unbekannte) Wüstung gibt (also kein BD), ist dass dann eine vorsätzliche Suche (Grabung)?

Gruß
Michael

Benutzeravatar
Pfälzer/Jürgen Hahn
Beiträge:823
Registriert:01.10.2006 14:22

Beitrag von Pfälzer/Jürgen Hahn » 24.10.2006 18:50

Hallo El Grabius.

Vielen Dank für Deine Ausführung. Da ich vom logischen Standpunkt davon ausgehe das Du mit Rechtsangelegenheiten primär befasst bist, fühle ich mich in der Schlussfolgerung von Dir bestätigt. Auch wenn ich beruflich mit einer anderen Rechtslage täglich beschäftigt bin. Hurra, ich habe es verstanden.

Deine Ausführungen sind nach meiner Meinung wahrscheinlich auch der Grund dafür, dass die Exekutive in B.-W. nur durch unhaltbares Vorspiegeln von falschen Tatsachen die Sondengänger unter Druck setzen will.

Gruss
Jürgen

El. Grabius
Beiträge:176
Registriert:08.04.2006 11:51
Wohnort:Bayern

Ordnungswidrigkeit

Beitrag von El. Grabius » 24.10.2006 19:17

Hallo Michael,

ganz kurz 1. Teil der Antwort, die Begründungen nach und nach bin etwas im Stress.

Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht sind ziemlich deckungsgleich (paar Kleinigkeiten unterscheiden sich die jedoch hier nicht relevant sind ).

Mit einer Genehmigung rein gar nichts, da ja das Amt "erlauben kann" auch auf "rosa" Flächen also bereits bekannten BD`s zu suchen. Dann kann sowieso nie Straf-/Ordnungswidrigkeitenrecht zutreffen (außer Fundunterschlagung sowohl Schatzregal als auch ggü. Feldeigentümer). Aber halt nur mit Genehmigung :!:

Zum schlechten Anwalt: nunja, leider gibts wenige die sich aufs Fundrecht spezialisiert haben. Ein "normaler" müßte sich in die Materie einarbeiten und erstmal alles eingehend studieren. Zudem gibts zu wenige Urteile die sich auf eine einheitliche Norm beziehen. Dann noch die unterschiedliche Landesgesetzgebung. Ein Anwalt für Verkehrsrecht würde sich im Scheidungs- Erb- Strafrecht usw. usw. auch schwer tun. Leider wird einem wahrscheinlich keiner freiwillig sagen, dass er kein AS in diesem Bereich ist. Er muß also nicht unbedingt schlecht sein :wink: Oft kann auch der Anwalt nicht mehr viel helfen, wenn sein Delinquent schon etwas viel gequasselt hat.

Zu den Gegenständen die nicht älter als 30 Jahre sind. Ich hab mal paar Urteile durchsucht und versucht einen Anhalt zu finden was ein BD eigentlich ist. Ganz kurz in eigenen Worten: von Menschen hergestellt und von seiner Erscheinung, Herstellung usw. usw. kulturell bedeutend ... usw. usw. usw. - keine klare Definition. Aber ob z. B. ein Gürtelhaken von 1850 kulturell bedeutend wäre :?: das sind die fehlenden Urteile die ich oben angesprochen habe. In den Ländern in denen ein BD klar definiert ist, z. B. ab der napoleonischen Epoche ist es klar und einfach :D

Zu Deiner letzten Frage: bisher unbekannte Wüstung. Seh ich ein Problem, Dir dürfte wohl aufgrund Deiner Nähe zur Archäologie bewußt sein, daß hier ein verborgenes Denkmal schlummert. Eine Ungerechtigkeit ggü. Jemand der keine Recherche betreibt einfach losstolpert und viel viel mehr kaputtmachen kann, aber wir wollen ja nur ums Recht diskutieren.

Die ganz sichere Seite wäre beim LDA nachzufragen ist dort ein BD ? oder natürlich eine Genehmigung - soweit es die widerrum gibt. Aber BW ? Bayern ?


viele Grüße
Non soli cedit ! (Er weicht der Sonne nicht)

Archaeos
Beiträge:661
Registriert:23.10.2005 08:49
Wohnort:Luxemburg

Beitrag von Archaeos » 24.10.2006 19:21

Loenne hat geschrieben:Hallo El. Grabius,

Letzte Frage: Wenn ich mir Kartenmaterial, Lektüre, Luftbilder usw. besorge, und dann auf einem Acker suchen gehe, weil es dort z. B. Indizien für eine (bisher unbekannte) Wüstung gibt (also kein BD), ist dass dann eine vorsätzliche Suche (Grabung)?

Gruß
Michael
Michael,
Genau das ist es :!: :!: :!: Richter Launoy hat geschrieben, dass genau dies als einer der beiden Kriterien darstellt (Punkt 2) , um eine Absicht bzw. einen Vorsatz nachzuweisen:
" Die Absicht wird laut Richter Launoy durch zwei Aspekte charakterisiert:
1) Das Graben, die Sondierung oder der Gebrauch des Metalldetektors müssen eine Recherche (Nachforschung) zum Ziel haben. Diese ist offensichtlich seitens des Benutzers eines Metalldetektors. Dieser Willen besteht allerdings nicht immer in den anderen Fällen, denn das Graben kann auch durch die Notwendigkeit von Terrassierungsarbeiten (also Baggerarbeiten) notwendig sein. In letzterem Fall ist das Auffinden von Gegenständen zufällig.
2) Das Bewusstsein, dass der gesuchte Gegenstand die Vorgeschichte , die Geschichte, die Kunst oder die Archäologie interessiert. Dieses Bewusstsein hängt weitgehend von der Personalität und der Kultur des Betroffenen ab. (Berufungsgericht Rouen, 27. Juni 1967,…)
"

Michael, ist eine (bislang unbekannte) Wüstung denn kein Bodendenkmal?? Geniesst eine bislang unbekannte Wüstung keinen Schutz durch das Denkmalschutzgesetz? Selbst wenn die bislang unbekannte Wüstung keinen Denkmalschutz geniessen würde, dann ist dennoch der Vorsatz einer zielgerichteten Nachforschung erwiesen, oder?!
André

Benutzeravatar
masterTHief
Beiträge:259
Registriert:23.10.2005 21:57
Wohnort:in einer Höhle in der Erde

Beitrag von masterTHief » 24.10.2006 19:44

Danke für Dein ausführliches Posting, El Grabius.
Hoffentlich lesen es viele (mehrmals!)

Gruß

masterTHief
masterTHief TreasureHunt management consulting, Planegg, Ihr Partner bei der Schatzsuche - nur echt mit "TH"

Benutzeravatar
StefanGlabisch/Entetrente
Site Admin
Beiträge:2742
Registriert:16.10.2005 13:31
Wohnort:Düsseldorf

Hallo Leute...

Beitrag von StefanGlabisch/Entetrente » 24.10.2006 21:48

:D Hallo Leute,
ich setze euch mal ein Teil vom Denkmalschutzgesetz NRW rein.

Wichtig in dem Zusammenhang ist das letzte Wort des ersten Satzes: Fahrlässig !

Denke mal in BW wird es nicht anders sein.





§ 41 (Fn 7) Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. eine Anzeige nach §§ 10 oder 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. Maßnahmen, die nach § 9 Abs. 1, §§ 12, 13 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 2 Satz 1 der Erlaubnis bedürfen, ohne Erlaubnis oder abweichend von ihr durchgeführt oder durchführen läßt,

3. entdeckte Bodendenkmäler oder die Entdeckungsstätte nicht nach § 16 Abs. 1 unverändert läßt,

4. einer nach § 39 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 250 000 Euro geahndet werden. Wird ohne Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Buchstabe a ein Baudenkmal beseitigt, kann eine Geldbuße bis zu 500 000 Euro festgesetzt werden.

(3) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in fünf Jahren.

(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Untere Denkmalbehörde.
Zuletzt geändert von StefanGlabisch/Entetrente am 24.10.2006 22:01, insgesamt 1-mal geändert.
Vermittler nur für faire Archäologen und meldewillige Sondengänger.

Benutzeravatar
StefanGlabisch/Entetrente
Site Admin
Beiträge:2742
Registriert:16.10.2005 13:31
Wohnort:Düsseldorf

Wenn ich

Beitrag von StefanGlabisch/Entetrente » 24.10.2006 21:52

Wenn ich Pfälzer aber richtig verstanden habe hat er eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Vermittler nur für faire Archäologen und meldewillige Sondengänger.

Benutzeravatar
StefanGlabisch/Entetrente
Site Admin
Beiträge:2742
Registriert:16.10.2005 13:31
Wohnort:Düsseldorf

Gerade...

Beitrag von StefanGlabisch/Entetrente » 24.10.2006 22:15

Gerade nachgeschaut : In BW ebenso. > Fahrlässig.... :wink:
Vermittler nur für faire Archäologen und meldewillige Sondengänger.

El. Grabius
Beiträge:176
Registriert:08.04.2006 11:51
Wohnort:Bayern

keine Begründung

Beitrag von El. Grabius » 24.10.2006 23:34

Hi Leute,
Wo fahrläsig angeführt ist wirds mit dem Argumenten schwierig - wie ich jedoch Eingangs erwähnt habe muß da jeder mal in "seinem Gesetz nachsehen". Es gibt aber auch beim "fahrlässig" so einige Interpretationen und Möglichkeiten.
Hab lange drüber nachgedacht ob ich eine ausführliche Begründung über meine Auffassung hier reinsetzen soll. Da jedoch alles zwei Seiten hat (ein Messer kann bekanntlich zum Brotschneiden oder auch zum Töten verwendet werden) lass ich es. Da ich auf Seiten der Archäologie stehe möchte ich auf keinem Fall, daß diese rechtliche Diskussion von einigen "anders Gesinnten" genutzt wird um "Ausreden" zu entwickeln. Es gibt für diese Leute noch weitere Hindernisse als die angesprochenen wie z.B das "Graben" oder bereits gemachte Funde usw. Wer jedoch ebenfalls Archäologie nahestehend ist kann mit mir gerne per PN noch etwas diskutieren. Oder vielleicht bei einem Treffen. Fazit ist und bleibt, daß jeder Interessierte versuchen muß den Kontakt zu seinem LDA aufzunehmen und in beiderseitigen Sinne zu agieren. Wo dies nicht klappt kann man ja mal versuchen etwas rechtlich zu argumentieren.

PS von den hier vertretenen Leuten kenn ich die Einstellung, aber man weiß nie wer so mitliest ohne "DIGS-Ziele" im Kopf zu haben.

Viele Grüße El Grabius
Non soli cedit ! (Er weicht der Sonne nicht)

El. Grabius
Beiträge:176
Registriert:08.04.2006 11:51
Wohnort:Bayern

zielgerichtete Suche

Beitrag von El. Grabius » 24.10.2006 23:54

Archaeos hat geschrieben:

Dieses Bewusstsein hängt weitgehend von der Personalität und der Kultur des Betroffenen ab. [/i][/size]"

Selbst wenn die bislang unbekannte Wüstung keinen Denkmalschutz geniessen würde, dann ist dennoch der Vorsatz einer zielgerichteten Nachforschung erwiesen, oder?!
André
Hallo Andre´,

Interessant, hier hat ein französisches Gericht genau nach diesen persönlichen "Qualifizierungen" geurteilt.

Zu letzterem würde ich problemlos den Vorsatz bejahen. Auf die Zielrichtung des Täters kommt es an !

Übrigens wird die Fahrlässigkeit ganz anders bestraft und evtl. ein Verfahren sogar eingestellt.

Viele Grüße
Non soli cedit ! (Er weicht der Sonne nicht)

El. Grabius
Beiträge:176
Registriert:08.04.2006 11:51
Wohnort:Bayern

nicht bekannt

Beitrag von El. Grabius » 25.10.2006 00:07

StefanGlabisch/Entetrente hat geschrieben::D (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. eine Anzeige nach §§ 10 oder 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. Maßnahmen, die nach § 9 Abs. 1, §§ 12, 13 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 2 Satz 1 der Erlaubnis bedürfen, ohne Erlaubnis oder abweichend von ihr durchgeführt oder durchführen läßt,

3. entdeckte Bodendenkmäler oder die Entdeckungsstätte nicht nach § 16 Abs. 1 unverändert läßt,

4. einer nach § 39 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 250 000 Euro geahndet werden. Wird ohne Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Buchstabe a ein Baudenkmal beseitigt, kann eine Geldbuße bis zu 500 000 Euro festgesetzt werden.

(3) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in fünf Jahren.

(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Untere Denkmalbehörde.
Hallo Stefan,
In dem Gesetz handelt es sich aber (hab´s nur schnell überflogen) um Denkmäler nicht wie ich im ersten Posting erwähnt habe um "weiße" Flächen. Müßte die §§ dazu lesen aber es dürfte von der Formulierung immer den Bezug zum BD und nicht zur Suche auf "Freiland" haben. Werds mir übermorgen mal antun.

Viele Grüße El Grabius
Non soli cedit ! (Er weicht der Sonne nicht)

Benutzeravatar
StefanGlabisch/Entetrente
Site Admin
Beiträge:2742
Registriert:16.10.2005 13:31
Wohnort:Düsseldorf

Problem ist...

Beitrag von StefanGlabisch/Entetrente » 25.10.2006 06:36

:D Hallo, das Problem ist :

Die Definition von "Suche".

Suche nach WAS ? Auch auf dem Freiland wird man (ohne Genehmigung) nicht nach BD´s suchen dürfen. Nicht vorsätzlich und nicht fahrlässig.

Gibt man gegenüber dem Amt bekannt BD´s suchen zu wollen, muß man abschätzen inwieweit die Aussicht besteht dies genehmigt machen zu dürfen.

Sucht man trotz Ablehnung des Amtes fahrlässig weiter, besteht meines Erachtens schon der strafbare Vorsatz.
Vermittler nur für faire Archäologen und meldewillige Sondengänger.

Archaeos
Beiträge:661
Registriert:23.10.2005 08:49
Wohnort:Luxemburg

Re: Problem ist...

Beitrag von Archaeos » 25.10.2006 10:31

StefanGlabisch/Entetrente hat geschrieben: :D Hallo, das Problem ist :

Die Definition von "Suche".

Suche nach WAS ? Auch auf dem Freiland wird man (ohne Genehmigung) nicht nach BD´s suchen dürfen. Nicht vorsätzlich und nicht fahrlässig.
Stefan,
Genau so sehe ich das auch. Was ist ein Metalldetektor anderes als ein SUCHgerät. Ab dem Moment, wo man ein Metallsuchgerät benutzt, betreibt man eine Suche, eine Nachforschung, egal ob systematisch oder unsystematisch. Es ist ebenfalls unerheblich, ob man dabei etwas findet oder nicht. Die Absicht, im Boden vergrabenes/verborgenes Metall zu finden, ist damit hinlänglich nachgewiesen, selbst wenn der Sondler kein Grabungsgerät am Körper trägt. (Es soll ja Gesellen geben, die Stellen, wo das Suchgerät ausgeschlagen hat, unauffällig markieren und später -bei Dunkelheit etwa- bergen.) Suchaktivität mit Metalldetektor geht bei einem verheißungsvollen Signal immer mit Graben einher. Metall im Erdreich hat, mit Ausnahme vom Badestrand oder Sportplatz, in der Regel ein gewisses Alter und unterliegt somit meist den Denkmalschutzgesetzen.

Wenn man die Denkmalschutzgesetze der verschiedenen Länder unter die Lupe nimmt, spricht der Gesetzgeber nicht nur von unbeweglichen BD (archäologischen Fundstellen), sondern auch von beweglichen BD, deren Suche genehmigungspflichtig ist.
Da bewegliche BD nicht ausschließlich auf unbeweglichen BD herumliegen, sondern auch außerhalb, ist die Warnung unserer lieben "Freunde" Detektorhändler nur die halbe Wahrheit. Es reicht definitiv nicht aus, sich von bekannten unbeweglichen BD (archäologische Fundstätten) fernzuhalten, um Schwierigkeiten mit den Behörden zu vermeiden. Selbst wenn der Sondengänger wirklich außerhalb einer bekannten archäologischen Fundstätte angetroffen wird, so ist es ihm anhand der gesammelten Funde in der Regel nachzuweisen, dass er bewegliche BD sucht. Auch hier gibt es Zeitgenossen, die besonders schlau sein wollen, und die nur den Neuzeitschrott (Alupapier, Kronenkorken) zeigen. Die wertvolleren Funde bewahren sie meist in einer separaten Tasche auf. Viele Polizei- und Forstbeamte kennen diesen Trick bzw. dieses Verhalten, um einer Bestrafung zu entgehen :wink:

StefanGlabisch/Entetrente hat geschrieben: Gibt man gegenüber dem Amt bekannt BD´s suchen zu wollen, muß man abschätzen inwieweit die Aussicht besteht dies genehmigt machen zu dürfen.
Sucht man trotz Ablehnung des Amtes fahrlässig weiter, besteht meines Erachtens schon der strafbare Vorsatz.
Zustimmung

Benutzeravatar
Gladiator
Beiträge:288
Registriert:23.02.2006 16:16
Wohnort:NRW

Beitrag von Gladiator » 25.10.2006 12:12

Aus gg. Anlass möchte ich gerne folgende Aussage machen und meinen Standpunkt klar aufzeigen;

Eine Suchgenehmigung für NRW bzw. für die einzelne Kreise bekommt man nach Genehmigung des Amtes, gegen eine Amtsgebühr ausgestellt.
Bislang wurde für den Kreis Düren (wohlgemerkt KREIS) eine jährliche Gebühr von 50,--€uro erhoben.
Neuerdings werden aber 50,--€uro je Gemeinde im Kreis Düren erhoben!
(Sollten auch unsere bei nächster Gelegenheit in Betracht ziehen)
Im Kreis Euskirchen ist bereits dies der Fall.

Der Kreis Düren hat 15 Gemeinden, selbst wenn ein meldewilliger Sucher
in 5 Gemeinden suchen möchte, wird eine Gebühr von jährlich 500,--€uro fällig! Abgesehen von den horenden Spritkosten und die Zeit die man zu Verfügung stellt.

Und da sage ich NEIN, daß kann und sollte nicht so sein.
Wenn das Amt für Bodendenkmalpflege ernsthaft an einer Zusammenarbeit mit uns interessiert ist, dann sollte diese Gebührenverordnung schnellstens abgeschaft werden.

Auch sollten die sich nicht wundern wenn immer mehr ihre jetzige Genehmigung nicht verlängern lassen und die Meldewilligen sich aufgrund der utopischen Gebühren, den Weg zum Amt scheuen.

Und es ist Weltfremd wenn man denkt, daß durch diese Gebühren sich die Meldewilligen Sondler vom Suchen abschrecken lassen und Ihr Hobby von nun an am Römischen Nagel hängen.

So wie es momentan gehandhabt wird, würde ich den Weg zum Amt auch nicht aufsuchen und wirklich in Kauf nehmen eine Geldbuße zu bekommen!

Grüße
SkypeME: gladiator30plus

Antworten